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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Nachfolgend finden Sie unsere aktuellen Geschäftsbedingungen.

 

1. Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

1.1 Wir kaufen und beziehen ausschliesslich aufgrund unserer Einkaufsbedingungen. Diese sind vollumfänglich Inhalt jedes Vertragsabschlusses. Anderslautende Geschäftsbedingungen, insbesondere Lieferbedingungen der Lieferanten oder spezifische Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit wir ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

1.2 Wir anerkennen nur Bestellungen unserer Einkaufsabteilung.

1.3 Mündliche bzw. telefonische Bestellungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Abweichende und zusätzliche Bedingungen gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich zustimmen.

1.4 Ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Zustimmung schulden wir keine Vergütung für die Ausarbeitung von Offerten und für die Lieferung von zugehörigen Konstruktionsunterlagen, Muster und Vorrichtungen.

1.5 Wir können Änderungen an Lieferungen und Leistungen verlangen, soweitderen Gesamtcharakter unberührt bleibt und die Änderung für den Lieferanten zumutbar ist. Die diesbezüglichen Mehr- oder Minderkosten sowie erforderlichen Anpassungen der Lieferfristen bedürfen unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung. Wir entschädigen den Lieferanten für nachgewiesene Aufwendungen, die vor Bestellungsänderung anfallen und durch diese nutzlos werden. Änderungen, die zur Erfüllung vertraglich bestimmter oder vorausgesetzter Eigenschaften notwendig sind, gehen in allen Fällen zu Lasten des Lieferanten unter Vorbehalt unzutreffender oder fehlender Angaben durch uns.

 

2. Weitervergabe, Vertraulichkeit

2.1 Eine Weitervergabe von Bestellungen oder Teile davon an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

2.2 Unsere Bestellungen sowie die damit verbundenen Arbeiten und Lieferungen sind vertraulich zu behandeln.

2.3 Der Lieferant sorgt für Wahrung der Vertraulichkeit durch Unterlieferanten.

 

3. Preis, Zahlung

3.1 Wir beziehen DDP (Incoterms Vers. 2000) Erfüllungsort.

3.2 Die Preise verstehen sich einschliesslich sämtlicher Nebenkosten für Verpackung, Transport, Transportversicherung Verzollung u.ä.

3.3 Preisänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

3.4 Zahlungen leisten wir aufgrund des vereinbarten Zahlungsziels nach dem Wareneingang, Beendigung der Leistungserbringung oder Erhalt der Rechnung.

 

4. Liefermenge, Lieferfrist, Verzug

4.1 Die bestellte Menge ist einzuhalten. Minderlieferungen bedeuten Verzug. Auf Kosten und Gefahr des Lieferanten können wir Mehrlieferungen retournieren oder (auch bei uns) einlagern.

4.2 Geht uns innert 5 Arbeitstagen seit Versand unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung vom Lieferanten keine schriftliche Auftragsbestätigung mit verbindlichen Terminen zu, erachten wir die in unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung genannten Termine als für den Lieferanten verbindlich.

4.3 Lieferverzug tritt ohne Mahnung ein. Er berechtigt uns nach unserer Wahl und ohne Ansetzung einer Nachfrist zu Nachlieferung oder Vertragsrücktritt. Der Lieferant haftet diesfalls ohne weiteres für jeglichen Schaden und sämtliche Mehrkosten.

 

5. Sonderanfertigungen, Material, Pläne, Werkzeuge u.ä.

5.1 Bei Sonderanfertigungen sind uns vor Beginn der Fertigung vom Lieferanten Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zu unterbreiten. Verbindlich sind die Angaben auf Zeichnungen; Musterteile dienen lediglich zur Erläuterung. Die Genehmigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Produkteverantwortung, insbesondere für Entwicklung, Konstruktion und Herstellung. Die definitiven Ausführungspläne, Unterhalts- und Betriebsvorschriften sowie Ersatzteillisten sind uns vom Lieferanten bei Ablieferung ohne zusätzliche Entschädigung auszuhändigen.

5.2 Material, Pläne, Werkzeuge, Modelle u.ä., die wir zur Verfügung stellen, bleiben unser unbeschränktes (auch geistiges) Eigentum. Sie dürfen nur nach unseren Angaben, nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind zweckmässig zu lagern und zu versichern. Auf erste Aufforderung hin sind sie uns samt aller Kopien zurückzugeben.

 

6. Lieferung, Verpackung, Prüfungspflicht, Mängelrüge

6.1 Der Versand ist gemäss unserer Instruktion vorzunehmen.

6.2 Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein beizulegen, auf welchem Bestell- und Artikelnummer, Stückzahl, Warenursprung und Zolltarif- Nummer aufgeführt sind. Vor-, Teil- und Restlieferungen sind explizit als solche zu bezeichnen.

6.3 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, erfolgt bei uns keinerlei Wareneingangsprüfung, womit der Lieferant unsere gesetzlichen Prüfpflichten vollumfänglich übernimmt. Der Lieferant prüft in Anwendung der technischen Normen und Richtlinien sowie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Wir können die Aushändigung der Prüfungsprotokolle verlangen.

6.4 Hinsichtlich der Mängelrüge anerkennen wir keine Fristansetzungen. Jede Mängelrüge innert Gewährleistungsfrist gilt als rechtsgültig erhoben.

 

7. Gewährleistung, Ersatzteile, Unterhalt

7.1 Der Lieferant gewährleistet als Spezialist einwandfreie Qualität der Ware, namentlich auch deren Eignung für den Verwendungszweck sowie die Einhaltung der Sicherheits- und Normvorschriften (wie SEV- und SUVANormen) am Erfüllungsort.

7.2 Der Lieferant gewährleistet sachgemässe Verpackung und Einhaltung allfälliger Vorschriften betreffend den Transport.

7.3 Der Lieferant gewährleistet, dass durch Lieferung und Benützung der bestellten Ware keinerlei dingliche oder anderweitige, einschliesslich Immaterialgüter-Rechte Dritter verletzt werden.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate. Sie beginnt mit Annahme der (letzten Teil-)Lieferung am Erfüllungsort zu laufen. Mit Ersatzlieferung oder Instandstellung beginnt sie neu zu laufen. Die Gewährleistungsfrist gilt auch für jegliche Art unmittelbarer und mittelbarer Folgeschäden. Kann uns ein Dritter nach Ablauf dieser Frist in Anspruch nehmen, so sind wir noch während eines Jahres seit Auszahlung an diesen zum Rückgriff auf den Lieferanten berechtigt.

7.5 Bei verdeckten Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist nach der Mängelerkennung zu laufen.

7.6 Der Lieferant stellt während fünf Jahren nach der (letzten Teil-)Lieferung der Ware die Lieferung von Ersatzteilen sowie den Unterhalt zu angemessenen Preisen sicher.

 

8. Haftung für Schäden aus Gewährleistung

8.1 Der Lieferant haftet für Schäden aus Sach- und Rechtsmängeln, einschliesslich unmittelbarer und mittelbarer Folgeschäden. Nebst Schadenersatz können wir wählen zwischen: – Minderung, Wandlung, Rücktritt oder Teilrücktritt; – Ersatzlieferung franko Erfüllungsort; – Rückgabe der Ware; – Instandstellung durch den Lieferanten oder (auf Kosten des Lieferanten) durch uns bzw. Dritte.

8.2 Für Transportschäden infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant auch dann, wenn der Transport von uns durchgeführt bzw. organisiert wird. Auf die Notwendigkeit besonderer Sorgfalt bei der Entfernung von Verpackungsmaterial und ähnlichem ist durch den Lieferanten an geeigneter Stelle aufmerksam zu machen.

8.3 Hinsichtlich der von ihm gelieferten Produkte bzw. erbrachten Leistungen unterstützt uns der Lieferant auf eigenen Kosten bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter (auch von Unterlieferanten und Subunternehmern). Haben wir diesen gegenüber unter welchem Rechtstitel auch immer einzustehen, hält er uns vollumfänglich schadlos. Der Nachweis seines Verschuldens ist nicht vorausgesetzt.

8.4 Der Lieferant haftet für (auch durch uns genehmigte) Unterlieferanten wie für sich selbst. Es stehen ihm diesbezüglich keinerlei Exkulpationsrechte zu.

 

9. Qualitäts- und technische Änderungen

9.1 Qualitäts- und technische Änderungen gegenüber den Angaben und früheren Lieferungen sind uns unmittelbar schriftlich mitzuteilen. Sie berechtigen zum Rücktritt von unserer Bestellung.

 

10. Besondere Gefahren

10.1 Der Lieferant macht an geeigneter Stelle auf besondere Gefahren aufmerksam, die mit dem Liefergegenstand verbunden sind oder diesen bedrohen können.

 

11. Erfüllungsort

11.1 Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware gemäss den Angaben in unserer Bestellung zu liefern ist.

11.2 Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt auch dann nach Ablieferung am Erfüllungsort, wenn der Transport durch uns vorgenommen oder organisiert wird.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Es gilt schweizerisches Recht. Das Kollisionsrecht sowie das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.

12.2 Gerichtsstand ist Hochdorf/Schweiz. Wir behalten uns vor, unsere Rechte auch am Domizil des Lieferanten oder vor jedem andern zuständigen Gericht geltend zu machen.

 

Hochdorf 11. März 2007 Var. 1.1